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Zulässige Schönheitsreparaturklausel mit Fristenplan

Die Verwendung des Begriffs "regelmäßig" in einem Mietvertragsformular bei Fristen für Schönheitsreparaturen führt nicht zur Unwirksamkeit der Klausel insgesamt. Vielmehr verhält es sich so, dass eine derartige Klausel einen flexiblen und gerade keinen starren und unwirksamen Fristenplan beinhaltet. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH müssen vorformulierte Fristenpläne für die Ausführung von Schönheitsreparaturen so gefasst sein, dass der Fristenplan nur den Charakter einer Richtlinie und einer unverbindlichen Orientierungshilfe hat, von der im Einzelfall bei gutem Erhaltungszustand der Mieträume auch nach oben abgewichen werden kann. Dies muss nach Auffassung des BGH bereits direkt aus der entsprechenden Formulierung für einen durchschnittlichen, verständigen Mieter erkennbar sein. Die Formulierungen "im Regelfall", "im Allgemeinen" erfüllen diese Voraussetzungen und stellen somit eine wirksame Schönheitsreparaturklausel dar. Dies soll nun nach der Entscheidung des BGH vom 20. März 2012 zum Aktenzeichen VIII ZR 192/11 auch für den Begriff "regelmäßig" gelten, jedenfalls dann, wenn die Formulierung auch die Regelung enthält, dass von den entsprechenden Fristenzeiträumen abgewichen werden kann, wenn der Zustand der Mieträume die Einhaltung der vorgenannten Fristen nicht erfordere. Stellt ein Vermieter deshalb im Rahmen einer Schönheitsreparaturklausel ausdrücklich in einem weiteren Satz klar, dass von den im Vertrag geregelten Fristenzeiträumen abgewichen werden kann, wenn der Zustand der Mieträume die Einhaltung der Fristen nicht erfordere, so ist er auf der sicheren Seite.