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Vermieter muss bei Wasserkosten keine verschiedenen Nutzergruppen einrichten

Der Vermieter ist bei der Abrechnung von Wasserkosten mangels entsprechender Vereinbarungen nicht verpflichtet, verschiedene Nutzergruppen durch jeweils gesonderte Zähler zu erfassen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Der Verbrauch von Wohneinheiten könne in der Weise ermittelt werden, dass der mittels Zwischenzähler gemessene Verbrauch eines gewerblichen Mieters von dem Gesamtverbrauch laut Hauptwasserzähler abgezogen wird.

Datum: 25.11.2009

Quelle: Bundesgerichtshof

Link: www.bundesgerichtshof.de

Aktenzeichen:VIII ZR 69/09