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Heizkostenabrechnung/Wärmelieferungsvertrag: Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes hat der Mieter ein Recht auf Einsicht.

Grundsätzlich hat der Mieter ein Recht, Einsicht in die Abrechnungsunterlagen für die Heiz- und Betriebskostenabrechnung zu nehmen. Zu den Abrechnungsunterlagen gehören nicht nur die originären Rechnungsunterlagen, sondern auch diejenigen Verträge des Vermieters, die dieser mit Dritten, beispielsweise auch mit einem Wärmelieferanten abgeschlossen hat. Solange dem Mieter dieses Einsichtsrecht nicht gewährt wird, darf der Mieter die Zahlung Nachforderungen des Vermieters aus der Heiz- und Betriebskostenabrechnung ebenso verweigern, wie die Zahlung der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen. Dies geht aus einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 22. November 2011 zum Aktenzeichen VIII ZR 38/11 hervor. Das Recht des Mieters auf Einsicht in den Wärmelieferungsvertrag geht aber nach den Ausführungen des BGH nicht so weit, dass der Mieter auch das Recht hätte, zu erfahren, wie sich der in Rechnung gestellte Wärmepreis kalkulatorisch zusammensetzt. Der Mieter hat deshalb nur das Recht, zu überprüfen, ob der Vermieter in seiner Nebenkostenabrechnung im Hinblick auf den geschlossenen Wärmelieferungsvertrag richtig abgerechnet hat, nicht jedoch das Recht darauf, dass ihm der Vermieter das Preisgefüge des Wärmelieferungsvertrages aufschlüsselt.