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Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss

Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in

Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter

WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im

Internet genutzt wird. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel "Sommer unseres

Lebens". Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser

Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum

Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der beklagte

Anschlussinhaber war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die klagende

Rechteinhaberin begehrt vom beklagten Anschlussinhaber Unterlassung,

Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das

Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag

auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte. Der Bundesgerichtshof hat

angenommen, dass eine Haftung des beklagten Anschlussinhabers als Täter

oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht komme. Auch

privaten Anschlussinhabern obliege aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr

WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr

geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von

Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber

eines WLAN-Netzes könne jedoch nicht zugemutet werden, ihre

Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen

und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht

beziehe sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des

Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.

Diese Pflicht hatte der beklagte Anschlussinhaber nach Auffassung des

Bundesgerichtshofs verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen

Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort

nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort

ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war auch für private WLAN-Nutzer

bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar. Er lag im vitalen Eigeninteresse

aller berechtigten Nutzer und war mit keinen Mehrkosten verbunden.

Der beklagte Anschlussinhaber hafte deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der

sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten

(nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen

insofern maximal 100 Euro an). Diese Haftung bestehe schon nach der ersten

über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen sei

der beklagte Anschlussinhaber nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine

Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof

verneint, weil nicht der beklagte Anschlussinhaber den fraglichen

Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei

der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es

im Streitfall fehlte.

12.05.2010 - I ZR 121/08

Bundesgerichtshof - PM Nr. 101/2010 vom 12.05.2010: