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Abmahnkosten wegen Abwerbens von Mitarbeitern über die Plattform XING sind zu erstatten

Wer in wettbewerbswidriger Weise über die Internet-Business-Plattform XING Mitarbeiter eines Konkurrenzunternehmens anschreibt, kann zu erheblichen Zahlungen verpflichtet sein. Dies hat das Landgericht Heidelberg entschieden.

 

Die Parteien streiten um die Erstattung von Kosten, die dem klagenden Personaldienstleister durch eine Abmahnung des beklagten Mitbewerbers wegen wettbewerbswidrigem Verhalten entstanden sind. Der beklagte Konkurrent hat versucht, auf Mitarbeiter des klagenden Personaldienstleister Einfluss zu nehmen, diese abzuwerben und den klagenden Personaldienstleister verächtlich zu machen.

 

Das Landgericht Heidelberg entscheidet, dass die von dem beklagten Mitbewerber über XING geführte Korrespondenz mit neuen Mitarbeitern des klagenden Unternehmens ein firmenschädigendes Verhalten darstellt. Der beklagte Konkurrent habe die Mitarbeiter gezielt verunsichern und eine ablehnende Haltung gegenüber des klagenden Personaldienstleisters  herbeiführen wollen. Das Abwerbeinteresse des Beklagten ergebe sich unmittelbar aus seinem Auftritt bei XING unter der Firma P. GmbH, denn der Beklagte habe dort als Ziel seines Auftritts die Suche nach neuen Mitarbeitern angegeben. Dem klagenden Personaldienstleister steht neben einem Unterlassungsanspruch wegen wettbewerbswidriger Herabsetzung der Klägerin als Mitbewerberin sowie wegen gezielter Behinderung der Klägerin durch unlauteres Abwerben von Mitarbeitern hinsichtlich der streitgegenständlicher Korrespondenz auch ein Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten zu.

 

23.05.2012 - 1 S 58/11

Landgericht Heidelberg - Erhältlich in JurPC: http://www.jurpc.de