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Google Deutschland haftet nicht für Verletzung von Persönlichkeitsrechten

Unterlassungsansprüche gegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen bei Google („Recht auf Vergessenwerden“) sind gegen die Betreiberin Google, Inc. (USA) und nicht gegen die Tochtergesellschaft Google Deutschland zu richten. Dies hat jetzt das Landgericht Berlin entschieden (Urteil vom 21. August 2014, 27 O 293/14).

 

Seit dem Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 13. Mai 2014 (Altenzeichen C-131/12) steht Privatpersonen das Recht zu, von Suchmaschinenbetreibern die Löschung von persönlichkeitsrechtsverletzenden Suchergebnissen zu verlangen. Dieser Anspruch richtet sich nach Auffassung der Berliner Richter im Fall von Google jedoch nur gegen die tatsächliche Betreiberin der Suchmaschine, die Google, Inc. aus den USA und nicht gegen Google Deutschland.

 

Im konkreten Fall ging es um den ehemaligen Geschäftsführer einer Wirtschaftsauskunftei, gegen den in den 90er Jahren ein Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit seiner Geschäftsführertätigkeit geführt worden war. Inzwischen ist der Antragsteller in einer anderen Branche tätig. Bei Eingabe seines Namens bei Google erschienen unter den ersten Suchergebnissen weiterhin Artikel aus dem Jahr 1997 über das damalige Ermittlungsverfahren.

 

Der Anspruchssteller hatte zunächst eine einstweilige Verfügung gegen Google Deutschland auf Löschung der Suchergebnisse erwirkt. Im Widerspruchsverfahren machte diese aber geltend, die Suchmaschine – auch in der deutschsprachigen Version – gar nicht zu betreiben und schon deswegen weder technisch noch rechtlich in der Lage zu sein, Suchergebnisse herauszufiltern. Diese Möglichkeiten hätte alleine der Mutterkonzern Google, Inc. aus den USA, denn dieser sei alleinige Betreiberin der Suchmaschine.

 

Das Landgericht ist dieser Argumentation gefolgt. Google Deutschland sei nicht einmal Störer im Rahmen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung. Denn Google Deutschland erhebe und verarbeite die bei der Verwendung der Suchmaschine aufkommenden Daten nicht, dies tue nur Google, Inc. Google Deutschland sei lediglich für die Förderung des Verkaufs von Werbeflächen auf der Suchmaschine im deutschsprachigen Raum zuständig, eine Passivlegitimation sah das Landgericht damit nicht als gegeben an.

 

Der EuGH habe zwar – so die Entscheidung weiter – in seinem damaligen Urteil (in Bezug auf Google Spain) festgestellt, dass es sich um eine Niederlassung der Google, Inc. handele. Dies habe aber lediglich zur Folge, dass die Vorschriften der Richtlinie 95/46/EG so auszulegen seien, dass ihr räumlicher Anwendungsbereich auch dann eröffnet sei, wenn ein in den USA ansässiger Konzern handele. Betreiber der Suchmaschine bleibe aber allein Google, Inc..

(Emil Stettiner)

 

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