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Bundestag verlängert Covid-19-Gesetz bis Ende August 2022

In seiner Sitzung vom 07. September 2021 hat der Bundestag eine Änderung des Gesetzes vom 27. März 2020 (sog. Covid-19-Gesetz, BGBl. I S. 569, 570) über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beschlossen.

In dem geänderten § 7 des Gesetzes ist nunmehr eine Anwendbarkeit der im Gesetz beschlossenen Maßnahmen bis einschließlich 31. August 2022 vorgesehen. Dies betrifft unter anderem Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre sowie Beschlüsse der Gesellschafter einer GmbH, welche bis zum vorgesehenen Datum weiterhin in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden können. Entsprechende Änderungen in Bezug auf das Genossenschaftsrecht (§ 3 Covid-19-Gesetz) wurden ebenfalls verlängert.

Auch wenn die Erleichterungen somit noch bis einschließlich 31. August 2022 zur Verfügung stehen, sollte von diesem Instrument im Einzelfall nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn dies unter Berücksichtigung des konkreten Pandemiegeschehens und im Hinblick auf die Teilnehmerzahl der jeweiligen Versammlung erforderlich erscheint.

Auswirkungen auf umwandlungsrechtliche Maßnahmen

Aus der Novelle geht zudem hervor, dass die Fristen für die Vorlage der Schlussbilanzen nun vorübergehend verlängert worden. Verschmelzungen und Spaltungen darf das Registergericht grundsätzlich nur eintragen, wenn die Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist (§§ 17 Abs. 2 Satz 4, 125 Satz 1 UmwG). Wird diese Frist nicht eingehalten, muss das Registergericht die Anmeldung zurückweisen. Eine Verlängerungsmöglichkeit besteht nicht. Dass die Schlussbilanz im Anmeldungszeitpunkt höchstens zwölf Monate alt ist, genügt nach der Sonderregelung des Covid-19-Abmilderungsgesetzes. Die Sonderregelung ist bis 31. Dezember 2021 anwendbar.

Eine abermalige Verlängerung der Höchstfrist des Stichtags der Schlussbilanz zum Umwandlungsgesetz, die über § 2 UmwStG grundsätzlich auch für Zwecke des Umwandlungssteuergesetzes gilt, wurde dagegen (bisher) nicht vorgesehen.

Hier finden Sie das Änderungsgesetz im Volltext.

Aktuelle Fassung des Gesetzes.

Zu Einzelheiten dieses Änderungsgesetzes und den Auswirkungen auf umwandlungsrechtliche Maßnahmen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt und Notar Oliver Merleker gerne zur Verfügung.