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Beglaubigung öffentlicher Urkunden nur durch Notare

Eine Regelung, nach der die Beglaubigung von Unterschriften auf den zur Schaffung oder Übertragung von Rechten an Liegenschaften erforderlichen Urkunden Notaren vorbehalten ist, verstößt nach Ansicht des Generalanwalts Szpunar weder gegen die Dienstleistungsrichtlinie für Rechtsanwälte 77/249/EWG noch gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV. 

Dies ergibt sich aus seinen Schlussanträgen vom 21. September 2016 zur Rechtssache Piringer (C‑342/15).

Im zugrundeliegenden Fall wies das österreichische Grundbuchgericht einen Antrag auf Bewilligung einer Eintragung ins Grundbuch zurück, da die Echtheit der Unterschrift nicht von einem Notar, sondern von einem tschechischen Rechtsanwalt beglaubigt worden war. Die notarielle Beurkundung, so der Generalanwalt, gewährleiste die Rechtmäßigkeit und Rechtssicherheit von Akten und sei ein wichtiger Beitrag zur Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. Zwar könnte man die Beglaubigung von Unterschriften auch Nicht-Notaren überlassen, da diese Aufgabe keinerlei Rechtskenntnisse voraussetze. Allerdings solle inländischen Notaren die Beglaubigung vorbehalten bleiben, da diese unter einer leistungsfähigen und wirksamen staatlichen Kontrolle stünden und insofern eine erhöhte Vertrauensstellung bei den Gerichten innehätten. Das System zur Überwachung der tschechischen Rechtsanwälte enthalte dagegen keine hinreichenden Garantien, die mit den Kontrollen der Notare in den Ländern des Notariats lateinischer Prägung vergleichbar wären.