Enthält ein Werbeschreiben einen Preisnachlass in Form eines Gutscheines und fehlen weitere Angaben, wie Einlösewert, Mindesteinkaufswert und auf welche Wareneinkäufe sich der Gutschein bezieht, so stellt dies eine wettbewerbswidrige Werbung dar. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Die streitenden Parteien handeln mit Treppenliften. Im Juni 2007 versandte das beklagte Unternehmen an Verbraucher Werbeschreiben, denen ein persönlicher Gutschein über 900 € beigefügt war. Dieses Schreiben enthielt lediglich die Angabe, dass bei einem Kauf von einem Treppenlift es einen Preisnachlass in Höhe von 900 € gebe. Der klagende Mitbewerber sah in diesem Werbeschreiben eine unlautere Wettbewerbshandlung des werbenden Unternehmen und beantragte deshalb unter anderem die Unterlassung dieser Werbeaussage.
Das Oberlandesgericht Hamm gab aber dem klagenden Konkurrenten Recht. Das werbende Unternehmen habe mit ihrer Gutschein-Werbung eine Wettbewerbshandlung vorgenommen, indem sie mit dieser Werbung das Ziel verfolge, zugunsten des eigenen Unternehmens den Absatz oder Bezug von Waren zu fördern. Gleichzeitig stelle diese Wettbewerbshandlung eine irreführende und wettbewerbswidrige Werbung dar; dies deshalb, da der Werbende in Form eines solchen Preisnachlasses angeben müsse, welchen Einlösewert der Gutschein habe, auf welche Waren- und Dienstleistungskäufe und welchen Mindesteinkaufswert er sich beziehe. All diese Angaben gingen aber aus der Werbung / Schreiben des beklagten Unternehmens nicht hervor. Dies führe somit dazu, dass der Verbraucher sich durch eine solche Werbung keinerlei Vorstellung von einem Preis, auf den sich der Nachlass von 900 € bezieht, machen könnte. Der Verbraucher habe somit keine Vorstellung davon, wie groß der Preisnachlass in Relation zu dem ansonsten geforderten Preis sei. Auch genüge es nicht, wenn der Verbraucher lediglich die Möglichkeit habe, sich solche Angaben unter eigenen Anstrengungen selbständig zu beschaffen. Vielmehr müsse er darüber in der Werbung selbst informiert werden.
Datum: 29.01.2009
Quelle: Oberlandesgericht Hamm - erhältlich in der Rechtsprechungsdatenbank Nordrhein-Westfalen
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Aktenzeichen:4 U 154/08