Marken- und Wettbewerbsrecht » 31. August 2009

Abmahnungen aufgrund von Gebührenerzielungsinteresse sind rechtsmissbräuchlich

Von: Oberlandesgericht Hamm - erhältlich in der Rechtsprechungsdatenbank Nordrhein-Westfalen

Stehen bei der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen sachfremde Ziele im Vordergrund, zum Beispiel ein Gebührenerzielungsinteresse, so ist bei dem Abmahnenden von einem rechtsmissbräuchlichen Handeln auszugehen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.

Die Parteien vertreiben im Internet unter anderem Spielwaren. Das abgemahnte Unternehmen hat auf seiner Auktionsplattform den Hinweis „versicherter Versand“ angegeben. Der Mitbewerber sah hierin eine irreführende und wettbewerbswidrige Werbung, da bei dieser Angabe „versicherter Versand“ nicht die Kosten für die mitverkaufte Versandversicherung und die eigentlichen Versandkosten getrennt voneinander angegeben wurden. Deshalb begehrte das abmahnende Unternehmen es dem Konkurrenten zu untersagen, diesen Hinweis weiterhin auf ihrer Auktionsplattform zu führen. Der abgemahnte Internethändler war der Meinung, dass das abmahnende Unternehmen rechtsmissbräuchlich handelt.

 

Das Oberlandesgericht Hamm gab dem abgemahnten Internethändler. Von einem rechtsmissbräuchlichen Handeln sei dann auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Abmahnenden bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruches sachfremde Ziele seien. Ein solches Motiv wäre zum Beispiel ein Gebührenerzielungsinteresse. Dies liege vor, wenn die äußeren Umstände in ihrer Gesamtheit aus Sicht eines wirtschaftlichen denkenden Unternehmens deutlichen machen, dass der Anspruchsberechtigte kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgen haben könnte und deshalb allein oder ganz überwiegend nur ein Gebühreninteresse verfolge. Genau ein solches Interesse sei bei dem abmahnenden Unternehmen anzunehmen. Dies deshalb, da es in einem Umfang abgemahnt habe, der nicht mehr im Verhältnis zu seiner eigenen Geschäftstätigkeit stehe. Ein weiteres Indiz hierfür sei außerdem, dass der Mitbewerber mit seinen Abmahnungen immer Abmahnkosten geltend gemacht habe, obwohl er hierzu nicht berechtigt gewesen sei. Dies zeige, dass es ihm gerade und überwiegend um die Ausbeute von Kostenerstattungen durch die Gegner ginge. Dies sei mit seinem eigentlichen Geschäftsumfang und dem Begehren nach einem sauberen Wettbewerb nicht mehr im Einklang zu bringen.

Datum: 28.04.2009

Quelle: Oberlandesgericht Hamm - erhältlich in der Rechtsprechungsdatenbank Nordrhein-Westfalen

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Aktenzeichen:4 U 216/08