Arbeitsrecht » 26. Juli 2009

Übernimmt ein neu gegründetes Unternehmen die Aufgaben eines bisher für einen Konzern tätigen Callcenters, so kann auch dann ein Betriebsübergang vorliegen,...

Von: Bundesarbeitsgericht - PM 66/09 vom 25.6.2009

wenn das neue Unternehmen wesentlich erweiterte und komplexere Callcenter-Dienstleistungen anbietet. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Voraussetzung sei jedoch, dass ein nach Zahl und Sachkunde wesentlicher Teil des Personals übernommen wird. Dies gelte auch dann, wenn die übernommenen Mitarbeiter - aufbauend auf ihren bisherigen Fähigkeiten und Kenntnissen - noch zusätzlich geschult werden müssen, um die neuen Aufgaben erledigen zu können.

Das beklagte Unternehmen 1 betrieb ein Callcenter, das für die A-Gruppe tätig war. Die klagende Arbeitnehmerin war dort als Trainerassistentin beschäftigt. Am 30. August 2006 wurde das beklagte Unternehmen 2 gegründet. Deren Betriebszweck war die Fortführung der Dienstleistungen des Unternehmens 1, jedoch in erweitertem und komplexerem Umfang. Sowohl das Unternehmen 1 als auch das Unternehmen 2 sind 100 %ige Tochterunternehmen der A-Gruppe. Am 30. Juni 2006 beschloss das Unternehmen 1 die Schließung seines Callcenters zum 31. März 2007. Das Unternehmen 2 hatte allen unbefristet Beschäftigten des Unternehmens 1 den Abschluss neuer Arbeitsverträge zu geänderten Bedingungen angeboten. Von den 256 unbefristet beschäftigten Mitarbeitern nahmen 161 dieses Angebot an. Die klagende Arbeitnehmerin lehnte es ab. Die ca. 170 befristet eingestellten Mitarbeiter des Unternehmens 1 erhielten ein solches Angebot nicht. Auf entsprechende Bewerbungen beim Unternehmen 2 stellte dieses jedoch einen Großteil dieser Arbeitnehmer ein. Das Unternehmen 1 kündigte der klagenden Trainerassistentin am 29. September 2006 zum 31. März 2007.

Die Arbeitnehmerin meint, es habe ein Betriebsübergang vorgelegen. Ihre Kündigung sei deshalb unwirksam.

 

Vor dem Bundesarbeitsgericht hatte die Klage Erfolg. Die Richter haben einen Betriebsübergang bejaht. Bei dem von dem Unternehmen 1 betriebenen Callcenter standen für die wirtschaftliche Wertschöpfung die Tätigkeit der Mitarbeiter und nicht sächliche Betriebsmittel im Vordergrund. Das Unternehmen 2 habe einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals des Unternehmens 1 übernommen. Das Erfordernis der Sachkunde sei auch dann erfüllt, wenn die übernommenen Mitarbeiter - aufbauend auf dem bereits vorhandenen Wissen und Können - noch weiter geschult werden müssen, um die schwierigeren und komplexeren neuen Aufgaben bei dem Betriebsübernehmer erbringen zu können.

Datum: 25.06.2009

Quelle: Bundesarbeitsgericht - PM 66/09 vom 25.6.2009

Link:http://www.bundesarbeitsgericht.de

Aktenzeichen:8 AZR 258/08