Arbeitsrecht » 26. Juli 2009

Kein Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmer

Von: Bundessozialgericht - PM 34/09 vom 21.7.2009

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die Zahlung von Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmer ausgeschlossen ist.

Das klagende Unternehmen betreibt gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung und zeigte für die Zeit von März bis August 2005 Arbeitsausfall an; gleichzeitig beantragte sie die Gewährung von Kurz­arbeitergeld. Die beklagte Bundesagentur für Arbeit lehnte dies ab, weil das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) die Zahlung von Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmer ausschließe.

 

Mit seiner Entscheidung hat das Bundessozialgericht die Entscheidung der Bundesagentur im Ergebnis bestätigt, dabei jedoch offen gelassen, ob sich das Verbot der Zahlung von Kurzarbeitergeld bereits aus dem AÜG ergibt. Ebenso wurde offen gelassen, ob die Arbeitgeberin überhaupt wirksam durch individuelle Vereinbarungen mit den betroffenen Arbeitnehmern Kurzarbeit einführen konnte. Jedenfalls sei der Arbeitsausfall in Zeitarbeitsunternehmen grundsätzlich branchenüblich und damit vermeidbar im Sinne der gesetzlichen Regelung. Konjunkturell bedingte, vorübergehende Auftragsnachfragerückgänge bei Zeitarbeits­unternehmen seien für diese Branche typusbildend und normativ dem Risikobereich des Arbeitgebers zu­geordnet. Sie unterliege deshalb dem grundsätzlichen Ausschluss des SGB III für die Gewährung von Kurzarbeitergeld.

Datum: 21.07.2009

Quelle: Bundessozialgericht - PM 34/09 vom 21.7.2009

Link:http://www.bundessozialgericht.de

Aktenzeichen:B 7 AL 3/08 R