Ein angestellter Pressefotograf einer Nachrichtenagentur ist zu einem angemessenen Auftreten in der Öffentlichkeit verpflichtet. Er darf den Ruf und die Beziehungen des Arbeitgebers zu Kunden und Informanten nicht durch unkorrektes Verhalten beschädigen. Eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Verletzung dieser vertraglichen Pflicht kommt - dem Bundesarbeitsgericht zufolge - jedoch in der Regel nur in Betracht, wenn dem Arbeitnehmer durch eine vergebliche Abmahnung deutlich gemacht worden ist, welches Verhalten der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer konkret erwartet und dass bei erneuter Pflichtverletzung der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist (sog. Warnfunktion).
Der Kläger in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ist bei dem beklagten Unternehmen seit 1965 als Pressefotograf beschäftigt. In den Jahren 2004 und 2005 stritten die Parteien über zwei Abmahnungen, deren Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt wurde. Im November 2005 suchte der Pressefotograf den Ort eines Eisenbahnunglücks auf. Er gab sich auf Fragen der Polizei zwar als Pressefotograf zu erkennen, zeigte aber seinen Presseausweis nicht vor. Da der klagende Fotograf den Unfallort zunächst nicht aufforderungsgemäß verließ, sprach die Polizei einen Platzverweis aus, dem der Pressefotograf Folge leistete. Die zuvor von ihm gefertigten Aufnahmen wurden von seinem Arbeitgeber veröffentlicht. Die Polizei informierte den Arbeitgeber des Fotografen über den Vorfall. Dieser sprach im Hinblick hierauf eine ordentliche Kündigung zum 31. Oktober 2006 aus.
Die gegen die Kündigung gerichtete Klage hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Der klagende Arbeitnehmer habe zwar gegen seine Verpflichtung verstoßen, bei Erledigung seiner Arbeit angemessene Umgangsformen zu wahren. Insbesondere hätte er sich ausweisen müssen. In den vorausgegangenen Abmahnungen habe der Arbeitgeber dem Fotografen jedoch keine hinreichend klaren und eindeutigen Verhaltensmaßregeln vorgegeben, weshalb das Presseunternehmen bereits rechtskräftig zur Herausnahme der Abmahnungen aus der Personalakte verurteilt worden war. Ob in Ausnahmefällen auch sachlich nicht berechtigte Abmahnungen die kündigungsrechtliche Warnfunktion erfüllen können, brauchte das Gericht nicht zu entscheiden.
Datum: 23.06.2009
Quelle: Bundesarbeitsgericht - PM 63/09 vom 23.6.2009
Link:http://www.bundesarbeitsgericht.de
Aktenzeichen:2 AZR 283/08