Teilt der Arbeitgeber dem Personalrat im Rahmen der Benehmensherstellung zu einer beabsichtigten Probezeitkündigung nicht das Lebensalter und die ihm bekannten Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers mit, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn die Kündigung wegen unzureichender Arbeitsleistung und mangelnder Bewährung innerhalb der sechsmonatigen Probezeit erfolgt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Das beklagte Land kündigte am Ende der sechsmonatigen Probezeit das Arbeitsverhältnis des klagenden Arbeitnehmers, weil es mit dessen Arbeitsleistungen nicht zufrieden war. Der Personalrat wurde zuvor im Einzelnen über die Kündigungsgründe unterrichtet, nicht jedoch über das Alter und die Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers.
Die Vorinstanzen sahen hierin eine unzureichende Personalratsanhörung und gaben der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers statt.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage unter Aufhebung und Abänderung der Urteile der Vorinstanzen abgewiesen. Unterhaltspflichten und Lebensalter seien - für den Personalrat erkennbar - in diesem Fall schon deshalb unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für den Kündigungsschluss des Arbeitgebers maßgeblich, weil eine Kündigung innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit nicht der sozialen Rechtfertigung bedürfe. Die Wartezeit diene - von Missbrauchsfällen abgesehen - dazu, dem Arbeitgeber Gelegenheit zu geben, sich eine subjektive Meinung über Leistung und Führung des Arbeitnehmers zu bilden, die nicht einer Überprüfung nach objektiven Maßstäben unterliege. Im Fall eines aus Sicht des Arbeitgebers negativen Ergebnisses dieser Prüfung solle er das Arbeitsverhältnis frei kündigen können, ohne dass es auf entgegenstehende Interessen des Arbeitnehmers ankomme.
Datum: 23.04.2009
Quelle: Bundesarbeitsgericht - PM 42/09 vom 23.4.2009
Link:http://www.bundesarbeitsgericht.de
Aktenzeichen:6 AZR 516/08