Arbeitsrecht » 26. April 2009

Vorzeitige Beendigung und Übertragung von Elternzeit

Von: Bundesarbeitsgericht - PM 35/09 vom 21.4.2009

Die in Anspruch genommene Elternzeit kann durch die Arbeitnehmerin wegen der Geburt eines weiteren Kindes vorzeitig beendet werden. Der Arbeitgeber kann eine solche Beendigung nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Den durch die vorzeitige Beendigung verbleibenden Anteil von bis zu zwölf Monaten könne die Arbeitnehmerin dann mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit nach Vollendung des dritten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen.

Die klagende Mutter ist seit 1999 bei dem beklagten Unternehmen beschäftigt. Für ihre am 4. Juli 2004 geborene Tochter nahm sie Elternzeit vom 3. September 2004 bis 3. Juli 2007 in Anspruch. Am 23. Juli 2006 wurde ihr Sohn geboren. Mit Schreiben an den Arbeitgeber vom 16. August 2006 nahm sie für dieses Kind Elternzeit vom 19. September 2006 bis 22. Juli 2009 in Anspruch. Die Elternzeit für ihre Tochter sollte deshalb vorzeitig beendet und die dadurch verbleibende Elternzeit an die Elternzeit für den Sohn „drangehängt“ werden. Der beklagte Arbeitgeber lehnte ab, der Übertragung der restlichen Elternzeit für die Tochter auf die Zeit nach Ende der Elternzeit für den Sohn zuzustimmen.

Daraufhin hat die Mutter Klage auf Zustimmung des Arbeitgebers erhoben.

 

Das Bundesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die klagende Mutter habe die Elternzeit für ihre Tochter mit Erklärung aus dem Schreiben vom 16. August 2006 vorzeitig beendet. Der Beendigung entgegenstehende dringende betriebliche Gründe habe das beklagte Unternehmen nicht dargelegt. Es sei auch verpflichtet, der Übertragung der restlichen Elternzeit für die Tochter der klagenden Arbeitnehmerin zuzustimmen. Dessen Weigerung entspreche nicht billigem Ermessen. Das Unternehmen habe nicht dargelegt, welche Nachteile ihm durch die Übertragung der Elternzeit entstehen würden.

Datum: 21.04.2009

Quelle: Bundesarbeitsgericht - PM 35/09 vom 21.4.2009

Link:http://www.bundesarbeitsgericht.de

Aktenzeichen:9 AZR 391/08