Arbeitsrecht » 29. März 2009

Tarifliche Funktionszulage bei Teilzeitarbeit

Von: Bundesarbeitsgericht - PM 28/09 vom 18.3.2009

Nach dem Gesetz über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) ist einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Arbeitsentgelt mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Dem Bundesarbeitsgericht zufolge müssen auch die Tarifvertragsparteien bei der Regelung der Vergütung dieses gesetzliche Verbot der Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer beachten.

Im Manteltarifvertrag für die Beschäftigten im Einzelhandel im Bundesland Sachsen-Anhalt ist geregelt, dass SB-Kassierer und SB-Kassiererinnen in den Monaten, in denen sie auf Anweisung der Geschäftsleitung im Wochendurchschnitt mehr als 24 Stunden an Ausgangskassen (check-out) tätig sind, eine Funktionszulage von 4 % ihres Tarifgehalts erhalten. Die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38 Stunden.

 

Auf die Zahlung der tariflichen Funktionszulage geklagt hatte eine in dem beklagten Einzelhandelsunternehmen mit einer monatlichen Arbeitszeit von 110 Stunden tätige Teilzeitbeschäftigte. Der Arbeitgeber hatte ihr die Funktionszulage für Monate, in denen sie im Wochendurchschnitt nicht mehr als 24 Stunden an einer Ausgangskasse eingesetzt war, nicht gezahlt. Die klagende Arbeitnehmerin hat gemeint, die Bindung des Anspruchs auf die Funktionszulage an das Maß von 24 Stunden diskriminiere Teilzeitbeschäftigte. Diesen stehe die Funktionszulage jedenfalls dann zu, wenn der Anteil ihrer Tätigkeit an Ausgangskassen dem bei Vollzeit beschäftigten erforderlichen Anteil entspreche.

 

Die Klage hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Der Teilzeitbeschäftigten stehe die tarifliche Funktionszulage für die Monate zu, in denen sie auf Anweisung der Geschäftsleitung zu mehr als 24/38 ihrer Arbeitszeit an einer Ausgangskasse tätig war. Bei der von der klagenden Arbeitnehmerin beanspruchten Zulage handele es sich nicht um eine tarifliche Erschwerniszulage. Die Tarifvertragsparteien hätten die Zulage ausdrücklich als Funktionszulage bezeichnet. Diese stelle auch nicht auf eine durch äußere Umstände begründete Erschwernis ab, sondern sei eine zusätzliche Vergütung für die Tätigkeit an einer Ausgangskasse. Wird der erforderliche Anteil der Tätigkeit an einer Ausgangskasse erreicht, hänge die Höhe der Funktionszulage vom jeweiligen Tarifgehalt ab.

Datum: 18.03.2009

Quelle: Bundesarbeitsgericht - PM 28/09 vom 18.3.2009

Link:http://www.bundesarbeitsgericht.de

Aktenzeichen:10 AZR 338/08