Begehrt ein technischer Angestellter eine höhere Vergütung, die nach dem tariflichen Tätigkeitsmerkmal die achtjährige Bewährung in einer bestimmten Fallgruppe der einschlägigen Vergütungsgruppe (VergGr.) voraussetzt, können Bewährungszeiten in einer anderen Fallgruppe derselben VergGr. nur dann angerechnet werden, wenn dies im Tarifvertrag ausdrücklich so vorgesehen ist. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Der Kläger ist als technischer Angestellter beim beklagten Land beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT). Er war zunächst in VergGr. IVa Fallgruppe 10 BAT eingruppiert, weil er nicht die persönlichen Anforderungen der langjährigen praktischen Erfahrung der VergGr. IV Fallgruppe 10a BAT erfüllte. Dies war nach dreijähriger Tätigkeit der Fall, weshalb der klagende Angestellte nach dieser Zeit in diese Fallgruppe eingruppiert wurde. Ein Bewährungsaufstieg in die VergGr. III BAT ist aus der VergGr. IVa Fallgruppe 10 BAT nach „achtjähriger Bewährung in der VergGr. IVa Fallgruppe 10“ BAT möglich, aus der VergGr. IVa Fallgruppe 10a BAT nach sechsjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe. Mit seiner Klage begehrt der technische Angestellte eine Höhergruppierung in VergGr. III BAT nach Ablauf von acht Jahren seit Beginn seiner Beschäftigung.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Angestellte habe sich nicht acht Jahre in der VergGr. IVa Fallgruppe 10 BAT bewährt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei ein sog. fallgruppenübergreifender Bewährungsaufstieg nur möglich, wenn die vorgesehene Bewährungszeit die Anrechnung von Zeiten in einer anderen VergGr. oder einer anderen Fallgruppe innerhalb der betreffenden VergGr. ausdrücklich vorsieht. Ist eine solche in der ersichtlich unvollständigen Anrechnungsregelung nicht vorgesehen, hätten die Gerichte die von den Tarifvertragsparteien gesetzten begrenzten Anrechnungsmöglichkeiten zu beachten. Das gelte auch dann, wenn die Tätigkeit des Angestellten in dieser Fallgruppe alle Merkmale der hiervon verschiedenen Aufstiegsfallgruppe mit umfasst. Die Gerichte seien nicht befugt, offenbar lückenhafte Tarifregelungen zu vervollständigen.
Datum: 25.02.2009
Quelle: Bundesarbeitsgericht - PM 22/09 vom 25.2.2009
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Aktenzeichen:4 AZR 19/08