Das Arbeitsgericht Duisburg hat die Kündigungsschutzklage eines Auszubildenden abgewiesen, der innerhalb der viermonatigen Probezeit gekündigt wurde.
Der Auszubildende berief sich darauf, die Zeiten seines der Ausbildung vorgelagerten Praktikums seien auf die Probezeit anzurechnen mit der Folge, dass die Probezeit zum Zeitpunkt der Kündigung abgelaufen wäre.
Die Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, dass ein Praktikum einen anderen Inhalt als ein Ausbildungsverhältnis hätte. Die gegenseitigen Pflichten eines Ausbildungsverhältnisses bestünden im Praktikum noch nicht.
Datum: 19.02.2009
Quelle: Arbeitsgericht Duisburg - PM 08/2009 vom 19.2.2009
Link:http://www.arbg-duisburg.nrw.de
Aktenzeichen:1 Ca 3082/08