Arbeitsrecht » 18. Januar 2009

Überlange Bindung des Arbeitnehmers durch Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten

Von: Bundesarbeitsgericht - PM 4/09 vom 14.1.2009

Ist eine zu lange Bindungsdauer zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten vereinbart, führt dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel insgesamt, so das Bundesarbeitsgericht; ein Rückzahlungsanspruch bestehe nicht.

Klauseln, nach denen der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichtet ist, unterliegen nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts der Inhaltskontrolle. Voraussetzung für eine Rückzahlungsklausel sei danach, dass die Ausbildung von geldwertem Vorteil für den Arbeitnehmer ist und dieser nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden wird. Bei der Bestimmung der zulässigen Bindungsdauer seien im Rahmen bestimmter von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelter Richtwerte einzelfallbezogen die Vorteile der Ausbildung mit den Nachteilen der Bindung abzuwägen.

 

Eine „geltungserhaltende Reduktion“ auf die zulässige Bindungsdauer findet nicht statt, so das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung. Zumindest die Besonderheiten des Arbeitsrechts und -lebens würden eine ergänzende Vertragsauslegung jedoch ausnahmsweise dann fordern, wenn es für den Arbeitgeber objektiv schwierig war, die zulässige Bindungsdauer zu bestimmen und sich dieses Prognoserisiko für den Arbeitgeber verwirklicht.

 

Die Rückzahlungsklage des Arbeitgebers war vor dem Bundesarbeitsgericht ebenso wie in den Vorinstanzen erfolglos. Im zu entscheidenden Fall hatte sich ein etwaiges Prognoserisiko nicht verwirklicht; der Arbeitgeber hatte statt einer möglicherweise zulässigen Bindung von zwei Jahren eine unzulässige von fünf Jahren vereinbart.

Datum: 14.01.2009

Quelle: Bundesarbeitsgericht - PM 4/09 vom 14.1.2009

Link:http://www.bundesarbeitsgericht.de

Aktenzeichen:3 AZR 900/07