Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Mineralölunternehmen das Vertragsverhältnis mit einem Tankstellenhalter, der als Handelsvertreter Kraftstoff entgegen einer ihm kurz zuvor erteilten Weisung auf Kredit verkauft hat, nicht ohne vorherige Abmahnung aus wichtigem Grund kündigen kann, wenn das Mineralölunternehmen die Kreditgewährung über Jahre geduldet und gefördert hat. Im Hinblick auf den Ausgleichsanspruch des Tankstellenhalters nach Beendigung des Vertragesbhat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung bestätigt, dass die für die Berechnung der Ausgleichszahlung maßgebliche Stammkundeneigenschaft bei Tankstellenkunden im Allgemeinen dann zu bejahen ist, wenn diese mindestens vier Mal im Jahr bei der Tankstelle getankt haben.
In dem Verfahren stritten die Parteien um Ansprüche nach Beendigung eines Tankstellen-Verwalter-Vertrages. Der klagende Handelsvertreter hatte von 1992 bis 2003 eine Tankstelle des beklagten Mineralölunternehmens betrieben. Nach den Verträgen der Parteien war es dem Tankstellenhalter untersagt, Treibstoff auf Stationskredit zu verkaufen. Er gestattete es jedoch einem Teil seiner Kunden, zum Beispiel Speditionen oder Taxiunternehmen, Kraftstoff auf Kredit zu beziehen. Im April 2003 wies die das Mineralölunternehmen den Tankstellenhalter an, diese Praxis ab dem 1. Mai 2003 einzustellen. Nachdem er im Mai 2003 (in erheblich vermindertem Umfang) weiterhin auf Kredit verkauft hatte, erklärte das beklagte Unternehmen im Juni 2003 die außerordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses und begründete dies mit der Unterdeckung des Agenturkontos des Tankstellenhalters. Die Unterdeckung beruhte darauf, dass der klagende Handelsvertreter die kreditierten Kaufpreise nicht vollständig auf das Agenturkonto eingezahlt hatte.
Der Tankstellenhalter hat die Kündigung als unberechtigt angesehen. Mit der Klage hat er unter anderem einen Anspruch auf Zahlung von Handelsvertreterausgleich geltend gemacht. Das Kammergericht hat das Mineralölunternehmen unter anderem verurteilt, an den Tankstellenhalter 11.000 € als Handelsvertreterausgleich zu zahlen.
Das dagegen gerichtete Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der dem Tankstellenhalter als Handelsvertreter nach Vertragsbeendigung zustehende Ausgleichsanspruch nicht ausgeschlossen ist. Der erforderliche wichtige Grund zur außerordentlichen Kündigung des Tankstellen-Verwalter-Vertrages habe trotz der Stationskreditverkäufe und der Unterdeckung des Agenturkontos nicht vorgelegen. Der Bundesgerichtshof hat offen gelassen, ob die Klauseln, nach denen der Tankstellenhalter Kraft- und Schmierstoffe nur gegen Barzahlung und bestimmte, von dem beklagten Unternehmen genehmigte Zahlungsmittel (u. a. EC-Karten, bestimmte Kreditkarten) verkaufen durfte und die Entgelte unmittelbar auf ein Konto des Mineralölunternehmens einzahlen musste, einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle standhielten. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte das beklagte Unternehmen jedenfalls abweichend davon Kreditverkäufe an Stationskunden jahrelang geduldet und aus geschäftlichen Gründen gefördert. Deshalb sei die auf der Gewährung von Stationskrediten beruhende Unterdeckung des Agenturkontos dem Handelsvertreter nicht vorzuwerfen gewesen. Die fortdauernde Gewährung von Krediten im Mai 2003 könne die fristlose Kündigung nicht rechtfertigen, weil das Mineralölunternehmen den Tankstellenhalter deshalb zunächst hätte abmahnen müssen.
Im Hinblick auf die Berechung des Ausgleichsanspruchs hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung bestätigt, dass als Stammkunden eines Tankstellenhalters im Allgemeinen die Kunden angesehen werden können, die mindestens vier Mal im Jahr – also durchschnittlich wenigstens ein Mal pro Quartal – bei ihm getankt haben. Dabei setze die Stammkundeneigenschaft nicht voraus, dass der Mehrfachkunde tatsächlich mindestens einmal im Quartal an der Station getankt hat. Beim vierten Tanken innerhalb eines Jahres sei – unabhängig davon, ob dies in gleichmäßigen Abständen geschieht oder vier Tankvorgänge im engen zeitlichen Zusammenhang zu verzeichnen sind – in der Regel die Annahme berechtigt, dass der Kunde die Tankstelle nicht nur zufällig, sondern gezielt zum wiederholten Mal aufgesucht hat und dementsprechend eine Bindung des Kunden an die Tankstelle bestehe.
Datum: 17.12.2008
Quelle: Bundesgerichtshof - PM 235/2008 vom 17.12.2008
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Aktenzeichen:VIII ZR 159/07