Hat ein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Vereinbarung über die Altersteilzeit mit seinem Arbeitgeber beabsichtigt, nahtlos nach Ende der Altersteilzeit Altersrente zu beÂziehen und war deshalb prognostisch von einem sicheren Ausscheiden aus dem Arbeitsleben auszugehen, so würde der Eintritt einer Sperrzeit den Zielen des Altersteilzeitgesetzes widersprechen. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.
Der 1942 geborene Mann stand bis 30. September 2005 bei der Firma H.P. in einem ArbeitsverhältÂnis. Zuvor hatte er im November 2001 Altersteilzeit vereinbart, durch die das bis dahin unbefristete ArbeitsÂverhältnis ab 1. April 2002 in ein bis 30. September 2005 befristetes Arbeitsverhältnis, beginnend mit dem 1. April 2002, mit einer Arbeitsphase bis 31. Dezember 2003 und einer daran anÂschließenden Freistellungsphase umgewandelt worden war. Die beklagte Bundesagentur für Arbeit hat die Zahlung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. Oktober bis 23. Dezember 2005 (12 Wochen) wegen Eintritts einer Sperrzeit abgelehnt.
Das Landessozialgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit seiner Entscheidung hat das Bundessozialgericht das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und EntÂscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Zwar sei das Landessozialgericht zu Recht bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass der Kläger mit der Altersteilzeitvereinbarung das BeÂschäftigungsverhältnis nicht bereits zum Beginn der Freistellungsphase, sondern erst nach Ende der Freistellungsphase gelöst hat; auch in der Freistellungsphase bestünden nämlich noch Bindungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die die Annahme einer Beschäftigungslosigkeit im Sinne eines (leistungsrechtlichen) Beschäftigungsverhältnisses verneinen lassen. Das Landessozialgericht habe jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger für sein Verhalten einen wichtigen Grund hatte. Dies könne insbesondere der Fall sein, wenn er zum Zeitpunkt der Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber beabsichtigt hat, nahtlos nach Ende der Altersteilzeit Altersrente zu beÂziehen und deshalb prognostisch von einem sicheren Ausscheiden aus dem Arbeitsleben auszugehen wäre. Wäre dies der Fall, würde der Eintritt einer Sperrzeit den Zielen des Altersteilzeitgesetzes widersprechen. Ein wichtiger Grund für den Abschluss der VerÂeinbarung mit der Arbeitgeberin könne auch darin bestehen, dass der Kläger mit dieser Vereinbarung einer ansonsten drohenden rechtmäßigen betriebsbedingten Kündigung zuvorkam.
Datum: 21.07.2009
Quelle: Bundessozialgericht - PM 35/09 vom 21.7.2009
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Aktenzeichen:B 7 AL 6/08 R