Arbeitsrecht » 23. August 2009

Rechtsmittel im Kündigungsstreit wegen 1,30 €-Leergutbons zugelassen

Von: Bundesarbeitsgericht - PM 76/09 vom 28.7.2009

Das Bundesarbeitsgericht hat das Rechtsmittel der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, und zwar bezüglich der durch das Bundesarbeitsgericht noch nicht abschließend geklärten Rechtsfrage, ob das spätere prozessuale Verhalten eines gekündigten Arbeitnehmers bei der erforderlichen Interessenabwägung als mitentscheidend berücksichtigt werden kann.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung. Der beklagte Arbeitgeber hatte diese Kündigung auf den Verdacht gestützt, die als Verkäuferin mit Kassentätigkeit beschäftigte klagende Arbeitnehmerin habe zwei von einer Kollegin gefundene Leergutbons im Wert von insgesamt 1,30 Euro bei einem Einkauf zum eigenen Vorteil eingelöst.

 

Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Es hat den Vorwurf als erwiesen angesehen. Das Rechtsmittel zum Bundesarbeitsgericht gegen seine Entscheidung hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die klagende Arbeitnehmerin mit ihrer Beschwerde.

Datum: 28.07.2009

Quelle: Bundesarbeitsgericht - PM 76/09 vom 28.7.2009

Link:http://www.bundesarbeitsgericht.de

Aktenzeichen:3 AZN 224/09