Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass der WiderÂspruch eines Arbeitnehmers bei Betriebsübergang als solcher keinen sperrzeitrelevanten Sachverhalt darstellt.
Der klagende Arbeitnehmer war bei der Firma E. im Betriebsteil IPS beschäftigt. Diesen Betriebsteil veräußerte die Arbeitgeberin zum 5.6.2001 an die Firma M. Der Arbeitnehmer widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses schriftlich ohne Angabe von Gründen mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis mit der bisherigen Arbeitgeberin bestehen blieb. Daraufhin wurde das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung durch AufÂhebungsvertrag unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 31.1.2002 beendet. Die beÂklagte Bundesagentur für Arbeit stellte anschließend den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe vom 1. Februar bis zum 25. April 2002 fest.
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass der WiderÂspruch eines Arbeitnehmers bei Betriebsübergang als solcher keinen sperrzeitrelevanten Sachverhalt darstellt. Allerdings halten die Richter für Fallgestaltungen der vorliegenden Art an seiner Rechtsprechung fest, dass ein wichtiger Grund zur Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag nur besteht, wenn dem Arbeitnehmer anderenfalls objektiv rechtmäßig zum selben Zeitpunkt gekündigt worden und ihm die Hinnahme der Kündigung nicht zumutbar gewesen wäre. Dies wird das Landessozialgericht noch zu klären haben.
Datum: 08.07.2009
Quelle: Bundessozialgericht - PM 32/09 vom 8.7.2009
Link:http://www.bundessozialgericht.de
Aktenzeichen:B 11 AL 17/08 R