Arbeitsrecht » 26. Juli 2009

Schadensersatzansprüche wegen Altersdiskriminierung im Bewerbungsverfahren

Von: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - erhältlich in der Rechtsprechungsdatenbank Baden-Württemberg

Bewirbt sich ein fast 60 jähriger (der die geforderten Qualifikationen aufweist) auf ein Stelle, die eine Altersbegrenzung bis 45 Jahre beinhaltet und wird dieser sodann abgelehnt, so kann hierin ein Indiz für eine Diskriminierung liegen und dies somit zu Schadensersatzansprüchen führen. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg.

Der fast 60 jährige Kläger bewarb sich auf eine Stelleanzeige, in der ein Außendienstmitarbeiter/in bis zum Alter von 45 Jahren gesucht wurde. Der Bewerber wurde jedoch trotz seinen (für die Stelle erforderlichen) Qualifikationen abgelehnt. Hierin sah er eine Diskriminierung und begehrte von dem beklagten Unternehmen Schadensersatz.

 

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschied zu Gunsten des klagenden Bewerbers. Es stellte fest, dass eine Stellenanzeige (wie die des beklagten Unternehmens) mit einer enthaltenen Altersbegrenzung einen Verstoß darstelle und eine unzulässige Behandlung wegen des Lebensalters des Bewerbers bei der Einstellungsentscheidung vorgenommen wurde. Auch die Begründung des beklagten Unternehmens, dass es hier zulässig sei, nur bestimmte Altersgruppen bei der Einstellung zu berücksichtigen, weil für die Stelle ein erheblicher Einarbeitungszeitraum nötig wäre und sie deshalb Interesse daran hätte, dass der Mitarbeiter für einen längeren Zeitraum für sie tätig wäre, blieben unberücksichtigt. Ebenso, dass das Unternehmen an der Ernsthaftigkeit der Bewerbung zweifelte, weil dieser schon mehrfach solche Verfahren vor Gericht führte. Die Richter führten hierzu aus, dass auch ein 60 jähriger noch immer sieben Jahre arbeiten könne und dies einen solchen längeren Zeitraum darstellen würde. Außerdem sei die Tatsache, dass der klagende Bewerber schon mehrere Verfahren geführt habe, kein Indiz dafür, dass die Bewerbung nicht ernsthaft gemeint sei. Vielmehr kam es bei dem klagenden Bewerber zu mehren Verfahren, da er eine Vielzahl an Bewerbungen schrieb und des Öfteren wegen seines Alters abgewiesen wurde. Ein Indiz für eine nicht ernsthaft gemeinte Bewerbung sei nur gegeben, wenn sich der Bewerber gezielt auf solche Stellen bewerbe und sein Alters besonders hervorhebe, was hier jedoch nicht der Fall sei.

Datum: 20.03.2009

Quelle: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - erhältlich in der Rechtsprechungsdatenbank Baden-Württemberg

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Aktenzeichen:9 Sa 5/09