Beauftragt der Arbeitgeber ein Detektivbüro wegen des Verdachts, dass sein Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeit vortäuscht und stellt sich dies als wahrheitsgemäß heraus, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet dem Arbeitgeber den hierdurch entstanden Schaden (Kosten des Detektivs) zu ersetzen. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Mainz.
Der beklagte Arbeitgeber war als Post- und Zeitungszusteller bei dem klagenden Unternehmen angestellt. In diesem Zeitraum meldete er sich für 2 Tage krank. Während dieser zwei Tage wurde er jedoch dabei gesehen, wie er mit seiner Ehefrau zusammen Zeitungen austrug. Daraufhin beauftragte der klagende Arbeitgeber ein Detektiv, um den Postzusteller in den folgenden Nächten zu beobachten. Aufgrund dessen, dass er eine Arbeitsunfähigkeit vortäuschte, da er in den zwei besagten Nächten genau diese Tätigkeit verrichtete, die er arbeitsvertraglich erbringen musste, begehrte der klagende Zustelldienst Schadensersatz in Höhe der Detektivkosten.
Zu Recht, wie das Landesarbeitsgericht Mainz entschied. Die Richter stellten hier fest, dass der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Verpflichtung verletzt hat. Auch die Einwendungen des beklagten Zustellers, er habe seine Arbeitsunfähigkeit nicht vorgetäuscht, da er gemäß ärztlicher Bescheinigung dazu berechtigt gewesen wäre lediglich zwei Stunden zu arbeiten und nicht wie sonst acht Stunden, seien hier nicht begründet. Denn diese Behauptung konnte der Arbeitnehmer nicht beweisen und eine solche ging auch nicht aus seinem allgemeinen ärztlichen Attest hervor. Vielmehr sei die Pflichtverletzung hier besonders gewichtet, da der beklagte Postzusteller genau diese Tätigkeit ausführte, welcher er auch arbeitsvertraglich hätte ausführen müssen. Dies begründe ebenfalls auch das Vorgehen des klagenden Unternehmens, dass es das Detektivbüro für zwei Tage – und nicht nur für einen Tag – beauftragte, so dass der Einwand des Arbeitnehmers, ein Tag wäre ausreichend gewesen, ebenfalls nicht zu berücksichtigen sei.
Datum: 20.08.2008
Quelle: Landesarbeitsgericht Mainz - erhältlich in der Landesrechtsprechungsdatenbank Rheinland-Pfalz
Link:http://www.justiz.rlp.de
Aktenzeichen:7 Sa 197/08