Übt ein Schuldner nach Ankündigung der Restschuldbefreiung (Wohlverhaltensphase) eine selbständige Tätigkeit aus und erkennt er, dass er hierdurch seine Gläubiger nicht in der gleichen Höhe wie mit einer abhängigen Tätigkeit befriedigen kann, so braucht er seine Selbständigkeit nicht sofort aufzugeben. Allerdings muss er sich dann nachweisbar um eine abhängige Beschäftigung bemühen. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Der Schuldner ist als Bauingenieur selbständig tätig. Während der Wohlverhaltensphase hätte er einen höheren fiktiven pfändbaren Betrag an den Treuhänder überweisen müssen, als es ihm (aufgrund seiner Selbständigkeit) tatsächlich möglich war. Hierdurch sah sich ein Gläubiger beeinträchtigt und begehrte dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen.
Der Bundesgerichtshof entschied jedoch zu Gunsten des Schuldners. Der Gläubiger sei zwar berechtigt einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen, wenn eine Obliegenheitspflichtverletzung des Schuldners und eine Beeinträchtigung der Befriedung der Gläubiger vorliege – allerdings sei dies nicht gegeben, wenn - wie hier - der Schuldner in der Wohlverhaltensphase erkennt, dass er mit der von ihm ausgeübten selbständigen Tätigkeit nicht genug erwirtschaftet, um seine Gläubiger so zu stellen, als übe er eine entsprechende abhängige Tätigkeit aus und diese selbständige Tätigkeit dann nicht sofort aufgibt. Ein Verschuldensvorwurf wäre lediglich dann gegeben, wenn der Schuldner sich nun nicht – ebenso wie ein beschäftigungsloser Schuldner – nachweisbar und ernsthaft um eine angemessene abhängige Erwerbstätigkeit bemühe.
Datum: 07.05.2009
Quelle: Bundesgerichtshof
Link:http://www.bundesgerichtshof.de
Aktenzeichen:IX ZB 133/07