Stark behinderte Menschen können für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anstelle der Entfernungspauschale gegebenenfalls die höheren tatsächlichen Fahrtkosten als Werbungskosten abziehen. Eine Kombination von Entfernungspauschalen und tatsächlichen Aufwendungen bei der Bemessung der Wegekosten ist nicht zulässig. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. Das Einkommensteuergesetz (EStG) verlange eine einheitliche Ausübung des Wahlrechts.
Im Streitfall suchte die klagende Arbeitnehmerin, deren Grad der Behinderung 90 v. H. beträgt, an 195 Tagen ihre 99 km entfernte Arbeitstätte auf. Hierzu fuhr sie zunächst mit dem PKW von ihrer Wohnung 17 km bis zum Bahnhof. Die verbleibenden 82 km legte sie mit der Bahn zurück. Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrtkosten in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten.
Hiergegen legte die Arbeitnehmerin Einspruch ein und beantragte die Kosten für die Fahrten mit dem PKW zum Bahnhof nicht in Höhe der Pauschale (1.248 €) sondern mit den höheren tatsächlichen Kosten (1.989 €) anzusetzen. Für die Fahrten mit der Bahn wollte sie weiter die günstigere Entfernungspauschale (5.112 €) und nicht die tatsächlichen Kosten (1.682 €) berücksichtigt wissen.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die von der klagenden Arbeitnehmerin begehrte Kombination von Entfernungspauschale und tatsächlichen Aufwendungen bei der Bemessung der Wegekosten mit dem EStG nicht vereinbar sei. Menschen mit einer entsprechenden Behinderung hätten nach dem eindeutigen Wortlaut der entsprechenden Vorschrift nur die Wahl, die Wegekosten entweder einheitlich nach den Entfernungspauschalen oder einheitlich nach den tatsächlichen Aufwendungen zu bemessen. Eine andere Wahlmöglichkeit biete die Regelung nicht. Das EStG ermögliche Behinderten aus sozialen Gründen Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe abzuziehen. Der Gesetzgeber trage damit vor dem Hintergrund nicht kostendeckender Pauschalen insbesondere bei der Nutzung eines PKW, typisierend dem Umstand Rechnung, dass erheblich gehbehinderte Personen nur eingeschränkt auf öffentliche Verkehrsmittel ausweichen könnten. Eine "Meistbegünstigung" --wie von der klagenden Arbeitnehmerin begehrt-- sei hierzu nicht erforderlich, der Abzug der tatsächlichen Kosten vielmehr ausreichend.
Datum: 05.05.2009
Quelle: Bundesfinanzhof - PM 46 vom 10.6.2009
Link:http://www.bundesfinanzhof.de
Aktenzeichen:VI R 77/06