Arbeitsrecht » 26. Juli 2009

Keine Entschädigungsansprüche bei nicht ernsthaft gemeinter Bewerbung

Von: Landesarbeitsgericht Hamburg - erhältlich in der Rechtsprechungsdatenbank Freie und Hansestadt Hamburg

Macht ein Bewerber Entschädigungsansprüche aufgrund von geschlechtsdiskriminierender Stellenausschreibung geltend und ergeben sich hierbei Indizien dafür, dass er keine ernsthaften Bewerbungsabsichten hatte so kommen keine Schadensersatzansprüche in Betracht. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Hamburg.

Der Kläger bewarb sich mit Schreiben auf eine Stellenanzeige des beklagten Unternehmens, mit der eine „Bürokauffrau oder ähnliches“ gesucht wurde. Das Unternehmen teilte dem klagenden Bewerber mit, dass es sich für einen anderen Bewerber entschieden hätte. Daraufhin teilte der Bewerber mit, das Unternehmen hätte seine Bewerbung in diskriminierender Weise zurückgewiesen. Diese wies die Vorwürfe jedoch zurück und erklärte dass die Absage betriebsinterne Gründe gehabt habe; nunmehr aber wieder Vakanz bestehe und der Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch kommen könne. Dieses nahm er jedoch nicht wahr, weil er der Ansicht war, dass es aufgrund der angeblichen diskriminierenden Ablehnung für ihn nicht zumutbar wäre in diesem Betrieb zu arbeiten. Der abgewiesene Bewerber begehrte deshalb Entschädigungsansprüche.

 

Diese wies das Landesarbeitsgericht Hamburg jedoch zurück. Voraussetzung für solche Entschädigungsansprüche seien u.a. zwar eine Benachteiligung wegen nicht geschlechtsneutraler Stellenausschreibung - was auch ein Verstoß darstelle und die Vermutung begründe, dass ein Bewerber wegen seines Geschlechts benachteiligt worden sei. Jedoch könne durch ein Stellenbesetzungsverfahren jemand nur benachteiligt sein, sofern er sich auch ernsthaft auf diese beworben hat. Nur ein Bewerbungsschreiben reiche hierfür nicht aus. Dass der Bewerber der Einladung zum Vorstellungsgespräch nicht gefolgt ist, obwohl dies verdeutliche, dass die Bewerbung in die engere Wahl genommen wurde, stelle eindeutig ein Indiz dafür da, dass die Bewerbung nicht ernstgemeint war und es dem klagenden Bewerber lediglich um die Erlangung von Schadensersatzansprüchen ginge.

Datum: 19.11.2008

Quelle: Landesarbeitsgericht Hamburg - erhältlich in der Rechtsprechungsdatenbank Freie und Hansestadt Hamburg

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Aktenzeichen:3 Ta 19/08