Arbeitsrecht » 26. Juli 2009

Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts des Arbeitnehmers

Von: Bundesarbeitsgericht - PM 72/09 vom 23.7.2009

Eine nicht ordnungsgemäße Unterrichtung des Arbeitnehmers über einen beabsichtigten Betriebsübergang setzt die einmonatige Frist für einen Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber nicht in Lauf. Das Recht zum Widerspruch kann allerdings verwirken, so das Bundesarbeitsgericht.

Der klagende Arbeitnehmer war bei der S. AG im Geschäftsbereich „Com MD (Mobile Devices)“ als Konstrukteur beschäftigt. Diesen Geschäftsbereich verkaufte die S. AG an die B. OHG. Alle Vermögensgegenstände wurden auf die OHG übertragen. Die S. AG informierte den Arbeitnehmer mit Schreiben vom 29. August 2005 über den Betriebsübergang ab 1. Oktober 2005. Am 9. August 2006 schloss der klagende Kontrukteur mit der Betriebserwerberin einen Aufhebungsvertrag, dem zufolge sein Arbeitsverhältnis zum 31. Oktober 2006 gegen Zahlung einer Abfindung enden sollte. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2006 widersprach er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die B. OHG unter Berufung auf die Fehlerhaftigkeit der Unterrichtung. Am 29. September 2006 hatte die B. OHG Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Dieses wurde am 1. Januar 2007 eröffnet.

Mit seiner Klage macht der Kontrukteur den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses mit der S. AG geltend und verlangt Weiterbeschäftigung sowie Vergütung. Er ist der Auffassung, er habe dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die B. OHG noch wirksam widersprechen können, weil er nicht ausreichend, insbesondere nicht zutreffend über die wirtschaftliche Situation der Betriebserwerberin unterrichtet worden sei. Die S. AG meint, ein rechtzeitiger Widerspruch liege nicht vor. Außerdem habe der Arbeitnehmer sein Widerspruchsrecht verwirkt.

 

Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Da die Unterrichtung über den beabsichtigten Betriebsübergang auf die B. OHG nicht ordnungsgemäß war, sei die Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt worden. Der klagende Konstrukteur habe sein Widerspruchsrecht jedoch verwirkt. Durch Abschluss des Aufhebungsvertrages mit der Betriebserwerberin habe der Arbeitnehmer über sein Arbeitsverhältnis disponiert. Auf diesen Umstand könne sich die S. AG berufen, wobei es nicht darauf ankommw, wann sie vom Abschluss des Aufhebungsvertrages Kenntnis erlangt hat.

Datum: 23.07.2009

Quelle: Bundesarbeitsgericht - PM 72/09 vom 23.7.2009

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Aktenzeichen:8 AZR 357/08