Bestimmte Sportler sind für ihre Sportunfälle gesetzlich abgesichert. Berufssportler, wie zB FußballÂprofis, sind als Beschäftigte ihres Vereins in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, ferner Schüler im Rahmen des Schulsports. Auch normale Beschäftigte (= Arbeitnehmer) sind als BeÂtriebssportler unfallversichert, wenn sie an einem regelmäßig stattfindenden Betriebssport teilnehmen, der vor allem dem Ausgleich der beruflichen Belastungen dient und unternehmensbezogen organisiert ist. In zwei Verfahren hat das Bundessozialgericht über die Frage entschieden, ob die jeweilige Klägerin bei ihrem Sportunfall gesetzlich unfallverÂsichert war.
Die Klägerin des ersten Rechtsstreits war eine international erfolgreiche Kaderathletin des Deutschen Judobundes (DJB) und Mitglied der Nationalmannschaft. Zum Zeitpunkt ihres SportÂunfalls am 27. September 1990 war sie bei der Volkswagen AG (VW) als Steuer- und ZollsachÂbearbeiterin beschäftigt und zur Hälfte ihrer regulären Arbeitszeit für die Sportausübung unter FortÂzahlung des vollen Arbeitsentgeltes von ihrer Bürotätigkeit freigestellt.
Das Bundessozialgericht hat das Urteil des Landessozialgerichts, in dem die Anerkennung des SportÂunfalls als Arbeitsunfall verneint worden war, aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Die tatsächlichen Feststellungen des Landessozialgerichts reichten für eine abschließende Entscheidung nicht aus, weil unklar geblieben sei, ob das Judotraining zu den arbeitsvertraglichen Pflichten der klagenden Arbeitnehmerin gehörte. Denn auch die Ausübung von Sport könne Gegenstand von arbeitsvertraglichen Pflichten sein und aus der bloßen Verwendung des Begriffs "Freistellung" könne nichts hergeleitet werden. Entscheidend sei, ob die Sportausübung dem Direktions- und Weisungsrecht des Unternehmens untersteht und in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist.
Die Klägerin im zweiten Rechtsstreit gehörte dem Leistungskader des Sportclubs Chemie Halle an und war Schülerin der Kinder- und Jugendsportschule "Friedrich-Engels" Halle, als sie am 8. September 1981 in der Turnhalle des Sportclubs bei einem Flick-Flack stürzte und sich eine Distorsion der Halswirbelsäule zuzog.
Das Landessozialgericht hat gegenüber dem Unfallversicherungsträger einen Arbeitsunfall festgestellt. Das Bundessozialgericht hat das Rechtsmittel des Versicherungsträgers zurückÂgewiesen. Das Sporttraining der Schülerin sei in den Lehrplan der Schule integriert und damit dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule zuzuordnen gewesen. Trainingsleitung und Überwachung habe durch Sportlehrer erfolgt und die Schule sei für die Durchführung des Trainings aufgrund der engen personellen und organisatorischen Verflechtung von Schule und Sportclub mitverantwortlich gewesen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass das Training in der Sporthalle des Sportclubs absolviert wurde, weil Unterricht und andere Schulveranstaltungen auch außerhalb des Schulgebäudes stattfinden können und der Schutzbereich der Schülerunfallversicherung nicht auf das Schulgelände beschränkt ist.
Datum: 30.06.2009
Quelle: Bundessozialgericht - PM 29/09 vom 1.7.2009
Link:http://www.bundessozialgericht.de
Aktenzeichen:B 2 U 22/08 R, B 2 U 19/08 R