Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Veranstaltung des Arbeitgebers, die betriebliche und gesellschaftliche Bestandteile enthält, in Bezug auf den gesellschaftlichen Teil als Lohnzuwendung zu behandeln ist, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers insgesamt mehr als 110 € je Arbeitnehmer betragen haben.
Steuerpflichtiger Arbeitslohn ist dadurch gekennzeichnet, dass dem Arbeitnehmer Einnahmen zufließen, die "für" eine Arbeitsverhältnis gewährt werden. Das bedeutet, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter haben muss, um als Arbeitslohn angesehen zu werden. Der Entlohnungscharakter fehlt u.a. in den Fällen, in denen der Arbeitgeber die Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse vornimmt. Das ist bei Aufwendungen des Arbeitgebers aus Anlass einer sog. Betriebsveranstaltung anzunehmen, sofern eine Freigrenze von z.Z. 110 € je Arbeitnehmer nicht überschritten wird.
Im Streitfall führte die klagende Arbeitgeberin an Bord eines Ausflugschiffes unter Darreichung von Speisen und Getränken eine sog. Betriebsversammlung durch. Abends schloss sich in einem Hotel ein Betriebsfest an. Das Finanzamt behandelte sämtliche Aufwendungen der Arbeitgeberin als steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt, vertrat aber die Auffassung, dass es sich um eine Gesamtveranstaltung mit eher gesellschaftlichem Charakter gehandelt habe und eine Aufteilung in einen Seminarteil auf dem Schiff und eine Betriebsveranstaltung an Land nicht in Betracht komme.
Dem schloss sich der Bundesfinanzhof im Ergebnis an. Die Münchener Richter entschieden nun, dass eine Betriebsveranstaltung auch Elemente einer sonstigen betrieblichen Veranstaltung, die ihrerseits nicht zu einer Lohnzuwendung führt, enthalten kann. Die Gesamtveranstaltung sei dann als gemischt veranlasst zu werten mit der Folge, dass die Sachzuwendungen aufzuteilen seien. Die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Gesamtveranstaltung seien insgesamt nur dann kein Arbeitslohn, wenn die dem Betriebsveranstaltungsteil zuzurechnenden anteiligen Kosten die erwähnte Freigrenze nicht überschreiten.
Datum: 30.04.2009
Quelle: Bundesfinanzhof - PM 55/2009 vom 1.7.2009
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Aktenzeichen:VI R 55/07