Arbeitsrecht » 28. Juni 2009

Wirksamkeit tariflicher Altersgrenzen von 60 Jahren für Piloten

Von: Bundesarbeitsgericht - PM 61/09 vom 17.6.2009

Das Bundesarbeitsgericht hat den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) um eine Vorabentscheidung zur Vereinbarkeit einer tariflichen Regelung über eine Altersgrenze von 60 Jahren für Piloten mit Gemeinschaftsrecht ersucht.

Die drei in den Jahren 1946 und 1947 geborenen Kläger sind langjährig als Piloten bei der beklagten Fluggesellschaft beschäftigt. Auf ihre Arbeitsverhältnisse findet eine tarifvertragliche Bestimmung Anwendung, nach der das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endet, in dem der Arbeitnehmer das 60. Lebensjahr vollendet. Die Piloten haben sich mit ihren Klagen gegen die Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse aufgrund der tariflichen Altersgrenzenregelung gewandt und gemeint, diese sei unwirksam, da sie eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters bewirke.

 

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht sah sich an einer abschließenden Sachentscheidung gehindert, da sie von einer dem Europäischen Gerichtshof obliegenden Auslegung von Gemeinschaftsrecht abhängt. Das Bundesarbeitsgericht hat bisher tarifliche Altersgrenzen von 60 Jahren für Piloten in ständiger Rechtsprechung für wirksam gehalten. Nach Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters hängt es von der Auslegung von Gemeinschaftsrecht ab, ob die bisherige Rechtsprechung aufrechterhalten werden kann.

Datum: 17.06.2009

Quelle: Bundesarbeitsgericht - PM 61/09 vom 17.6.2009

Link:http://www.bundesarbeitsgericht.de

Aktenzeichen:7 AZR 112/08 (A)