Arbeitsrecht » 28. Juni 2009

Kündigung eines im öffentlichen Dienst beschäftigten NPD-Anhängers

Von: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - PM vom 3.6.2009

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können die Mitgliedschaft und das Eintreten für eine als verfassungsfeindlich einzustufende Partei Zweifel an der Verfassungstreue des Arbeitnehmers ergeben, reichen aber für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses für sich alleine nicht aus. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg müssten außerdienstliche politische Aktivitäten in die Dienststelle hineinwirken und die Aufgabenstellung des öffentlichen Arbeitgebers berühren.

Der Kläger ist seit 2003 beim beklagten Land (im Bereich der Oberfinanzdirektion) als Verwaltungsangestellter beschäftigt. Das Land hat gegenüber dem Verwaltungsangestellten eine außerordentliche fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung ausgesprochen. Hierbei stützt sich das Land auf den Vorwurf, der Verwaltungsangestellte sei als Anhänger und Aktivist der NPD für eine als verfassungsfeindlich eingestufte Partei tätig geworden bzw. tätig. Im Verlauf des Kündigungsschutzverfahrens wurde außerdem die Anfechtung des Arbeitsvertrages der Parteien erklärt.

 

Das Arbeitsgericht hat die Anfechtung des Arbeitsvertrages ebenso wie die außerordentliche/fristlose Kündigung als unwirksam angesehen und der Klage insoweit stattgegeben. Die gegen die hilfsweise ordentliche Kündigung gerichtete Klage, mit welcher der Verwaltungsangestellte im Wesentlichen die Sozialwidrigkeit der Kündigung geltend macht, wurde hingegen erstinstanzlich abgewiesen.

 

Das Rechtsmittel des Verwaltungsangestellten vor dem Landesarbeitsgericht hatte teilweise Erfolg. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts könnten die Mitgliedschaft und das Eintreten für eine als verfassungsfeindlich einzustufende Partei Zweifel an der Verfassungstreue des Arbeitnehmers ergeben, reichten aber für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses für sich alleine nicht aus. Außerdienstliche politische Aktivitäten müssten in die Dienststelle hineinwirken und die Aufgabenstellung des öffentlichen Arbeitgebers berühren. Da Letzteres nicht festgestellt werden konnte, wurde der gegen die ordentliche Kündigung gerichteten Feststellungsklage stattgegeben. Auf die vom beklagten Land geltend gemachte Verfolgung verfassungsfeindlicher Ziele durch die NPD musste dabei nicht eingegangen werden. Dem Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung (bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits) konnte wegen Aktivitäten des klagenden Angestellten nach Kündigungsausspruch nicht stattgegeben werden.

Datum: 02.06.2009

Quelle: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - PM vom 3.6.2009

Link:http://www.lag-baden-wuerttemberg.de

Aktenzeichen:14 Sa 101/08