Arbeitsrecht » 28. Juni 2009

Bundesarbeitsgericht entscheidet zur Freistellung von der Haftung

Von: Bundesarbeitsgericht - PM 65/09 vom 25.6.2009

Der Anspruch des Arbeitnehmers, vom Arbeitgeber im Innenverhältnis von Schadensersatzansprüchen Dritter freigestellt zu werden, wird jedenfalls dann fällig, wenn der Arbeitnehmer im Außenverhältnis die Rechtsverteidigung gegen eine Verurteilung zum Schadensersatz einstellt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Der Kläger ist bei der beklagten Klinik als leitender Arzt der Frauenklinik angestellt. Aufgrund eines Fehlers bei der Entbindung kam es im Januar 1997 zur Geburt eines schwerstbehinderten Kindes. Die Mutter des Kindes nahm daraufhin ab Mitte 1999 den Krankenhausträger, eine weitere Ärztin und den klagenden Arzt vor den Zivilgerichten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Das Oberlandesgericht hat den klagenden Arzt zur Zahlung eines erheblichen Schmerzensgeldes verurteilt und festgestellt, dass er und die anderen Beklagten der Mutter und ihrem Kind zumindest teilweise zum Schadensersatz verpflichtet sind.

Ein Rechtsmittel gegen sein Urteil hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Dieses Urteil wurde dem Leitenden Arzt am 29. November 2002 zugestellt. Die einmonatige Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ließ er verstreichen. Mit Schreiben seines Rechtsanwaltes vom 16. Juli 2003 machte der klagende Arzt gegenüber seiner Arbeitgeberin die Freistellung von den Schadensersatzansprüchen geltend, zu denen er verurteilt worden war.

 

Das Landesarbeitsgericht hat dem klagenden Arzt diesen Freistellungsanspruch zugesprochen. Das Rechtsmittel der beklagten Klinik vor dem Bundesarbeitsgericht war erfolgreich. Die Parteien hatten arbeitsvertraglich die Geltung der Ausschlussfrist nach § 70 BAT vereinbart. Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten schriftlich geltend gemacht werden. Der Freistellungsanspruch sei jedenfalls fällig geworden, nachdem der klagende Arzt keine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts eingelegt und damit seine Rechtsverteidigung gegen die gerichtlich geltend gemachten Ansprüche seiner Patienten eingestellt hatte. Gerechnet ab dem 30. Dezember 2002 hätte der Arzt den Freistellungsanspruch gegenüber seiner Arbeitgeberin bis zum 30. Juni 2003 schriftlich geltend machen müssen. Das Schreiben seines Anwalts vom 16. Juli 2003 war verspätet.

Datum: 25.06.2009

Quelle: Bundesarbeitsgericht - PM 65/09 vom 25.6.2009

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Aktenzeichen:8 AZR 236/08