Arbeitsrecht » 28. Juni 2009

Abmahnung wegen Weigerung, an einem Personalgespräch teilzunehmen, u.U. unzulässig

Von: Bundesarbeitsgericht - PM 62/09 vom 23.6.2009

Nach der Gewerbeordnung (GewO) kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz bereits festgelegt sind; außerdem können Weisungen zur Ordnung und dem Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb erfolgen. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass das Weisungsrecht dagegen nicht die Befugnis beinhaltet, den Arbeitnehmer zur Teilnahme an einem Personalgespräch zu verpflichten, in dem es ausschließlich um eine bereits abgelehnte Vertragsänderung (hier: Absenkung der Arbeitsvergütung) gehen soll.

Im entschiedenen Fall strebte die Beklagte (eine Einrichtung der Altenpflege) wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten eine Verminderung des 13. Gehalts ihrer Mitarbeiter an. Zu diesem Zweck fand am 1. November 2006 ein Gespräch mit einer Gruppe von Arbeitnehmerinnen statt, zu der auch die klagende Altenpflegerin gehörte. Die Arbeitnehmerinnen waren mit der Vertragsänderung nicht einverstanden. Daraufhin lud die beklagte Einrichtung die Altenpflegerin - ebenso wie andere Mitarbeiterinnen - zu einem Einzelgespräch für den 13. November 2006. Ziel des Gesprächs war es wiederum, die klagende Arbeitnehmerin zum Einverständnis mit der Verminderung des 13. Gehalts zu bewegen. Die Altenpflegerin erschien, wie erbeten, im Büro des Personalleiters, erklärte jedoch, nur zu einem gemeinsamen Gespräch unter Einbeziehung der übrigen Mitarbeiterinnen bereit zu sein. Ein solches gemeinsames Gespräch lehnte die beklagte Arbeitgeberin ihrerseits ab und erteilte der Altenpflegerin eine Abmahnung. Die Arbeitnehmerin habe ihre Arbeitsleistung (in Form eines Personalgesprächs) verweigert.

 

Die von der Arbeitnehmerin erhobene Klage auf Herausnahme der Abmahnung aus der Personalakte hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Die Altenpflegerin sei zur Teilnahme an dem Personalgespräch vom 13. November 2006 nicht verpflichtet gewesen. Die Weisung, an dem Gespräch teilzunehmen, habe keinen der von der GewO abgedeckten Bereiche betroffen. Sie habe weder die Arbeitsleistung noch Ordnung oder Verhalten im Betrieb betroffen, sondern ausschließlich eine von der Arbeitgeberin gewünschte Änderung des Arbeitsvertrags.

Datum: 23.06.2009

Quelle: Bundesarbeitsgericht - PM 62/09 vom 23.6.2009

Link:http://www.bundesarbeitsgericht.de

Aktenzeichen:2 AZR 606/08