Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vertritt die Ansicht, dass die beklagte Stadt berechtigt war, eine Abmahnung auszusprechen, weil die klagende Erzieherin durch das religiös motivierte Tragen des Kopftuchs während ihres Dienstes als Erzieherin gegen das Neutralitätsgebot des Kindertagesbetreuungsgesetzes verstoßen hat.
Die Klägerin ist seit September 2003 bei der beklagten Stadt als Erzieherin in einem Kindergarten beschäftigt. Sie ist in der Türkei geboren, deutsche Staatsangehörige und Angehörige des muslimischen Glaubens; sie trägt aus religiöser Überzeugung in der Öffentlichkeit einschließlich während ihrer Tätigkeit als Erzieherin ein Kopftuch (Hidschab).
Durch das Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes (nunmehr Kindertagesbetreuungsgesetz-KiTaG) vom 14.02.2006 wurde in § 7 Abs. 6 Satz 1 auszugsweise Folgendes bestimmt:
„Fachkräfte …dürfen in Einrichtungen (z.B. Kindergärten), …und die in Trägerschaft …, einer Gemeinde stehen, keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußere Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Trägers gegenüber Kindern und Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Frieden in Einrichtungen, …, zu gefährden oder zu stören.“
Die beklagte Stadt erteilte der Erzieherin auf der Grundlage der vorgenannten Regelung eine Abmahnung, nachdem diesen vergeblich aufgefordert wurde, das „islamische Kopftuch während ihres Dienstes in der Kindertagesstätte abzulegen“.
Ihre Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte blieb auch vor dem Landesarbeitsgericht erfolglos. Wie bereits das Arbeitsgericht vertritt auch das Landesarbeitsgericht die Ansicht, dass die beklagte Stadt berechtigt war, eine Abmahnung auszusprechen, weil die klagende Erzieherin durch das religiös motivierte Tragen des Kopftuchs während ihres Dienstes als Erzieherin gegen das Neutralitätsgebot des KiTaG verstoßen hat. Diese Bestimmung sei mit höherrangigem Recht vereinbar, insbesondere werde die klagende Erzieherin dadurch nicht in ihrer grundgesetzlich verbürgten Glaubensfreiheit verletzt. Das religiös motivierte Tragen des Kopftuchs sei ein äußeres Zeichen, das nicht den Kernbereich der Religionsausübung betreffe. Deshalb gehe im Rahmen der gebotenen Abwägung der kollidierenden Grundrechtspositionen insbesondere das Recht der Eltern zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht vor.
Datum: 19.06.2009
Quelle: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - PM vom 22.6.2009
Link:http://www.lag-baden-wuerttemberg.de
Aktenzeichen:7 Sa 84/08