Arbeitsrecht » 31. Mai 2009

Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Mädcheninternat u.U. zulässig

Von: Bundesarbeitsgericht - PM 54/09 vom 28.5.2009

Der Träger eines Gymnasiums darf bei der Besetzung einer Betreuerstelle für das von ihm betriebene Mädcheninternat die Bewerberauswahl auf Frauen beschränken, wenn die Tätigkeit auch Nachtdienste im Internat beinhalten soll. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Das beklagte Land hatte für das Mädcheninternat seines staatlichen Gymnasiums in N. mittels einer Stellenausschreibung eine Erzieherin/Sportlehrerin oder Sozialpädagogin gesucht. Der Kläger, ein Diplom-Sozialpädagoge, hatte sich um diese Stelle beworben. Das staatliche Gymnasium teilte ihm mit, bei der Stellenbesetzung könnten ausschließlich weibliche Bewerber berücksichtigt werden, weil die Stelleninhaberin auch Nachtdienste im Mädcheninternat leisten müsse.

Der klagende Sozialpädagoge hält sich wegen seines Geschlechts für in unzulässiger Weise benachteiligt und hat vom beklagten Land wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) eine Entschädigung in Höhe von mindestens 6.750,00 Euro verlangt.

 

Das Bundesarbeitsgericht hat seine Klage abgewiesen. Die Richter hielten die unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts hier für zulässig. Für die Tätigkeit in einem Mädcheninternat, die auch mit Nachtdiensten verbunden ist, stelle das weibliche Geschlecht der Stelleninhaberin eine wesentliche und entscheidende Anforderung iSd. AGG dar. Dabei stehe es dem Arbeitgeber grundsätzlich frei festzulegen, welche Arbeiten auf einem zu besetzenden Arbeitsplatz zu erbringen sind.

Datum: 28.05.2009

Quelle: Bundesarbeitsgericht - PM 54/09 vom 28.5.2009

Link:http://www.bundesarbeitsgericht.de

Aktenzeichen:8 AZR 536/08